Service - GFS
Liebe Schülerinnen und Schüler,
„Neben den Klassenarbeiten werden gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Eine Klassenarbeit kann durch eine GFS nicht ersetzt werden.“
Die Fachlehrer/innen sorgen für die Koordination dieser Leistungsfeststellungen.
Im 6 ESG und in der Eingangsklasse des Beruflichen Gymnasiums muß eine GFS pro Schuljahr erbracht werden.
Für die Oberstufe (Jahrgangsstufen) gilt:
Zu diesen Leistungen ist jeder Schüler in drei Fächern seinerWahl verpflichtet. Die drei GFS müssen bis Ende des 1. Halbjahres der 2. Jahrgangsstufe (Ende J2/1) erbracht werden.
Zeitplanung (Oberstufe):
Die Fachlehrer/innen stellen die Themen für die GFS innerhalb den ersten 4 Wochen nach Kursbeginn vor und erläutern die Aufgabenstellung und die Beurteilungskriterien.
Nach Absprache mit den Fachlehrern/innen wählen Sie drei Fächer aus, in denen Sie die GFS durchführen wollen und tragen diese Termine in die separaten Planungsbögen ein.
Das Thema muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht exakt feststehen.
Nach den Herbstferien wird ein Planungsbogen mit Thema, Art der Methode und Termin bei der Tutorin/ dem Tutor abgegeben.
Wenn Sie alle GFS abgeleistet haben, geben Sie Ihren eigenen Planungsbogen bei der Tutorin/ dem Tutor ab.
Abgabetermin der GFS:
Sie sind verpflichtet die GFS an dem mit der Fachlehrerin/ dem Fachlehrer vereinbarten Termin abzugeben. Eine Überschreitung des Termins ist - ohne vorherige Absprache mit der Fachlehrerin/ dem Fachlehrer - nicht zulässig. Eine verspätet eingereichte GFS gilt als nicht erbracht und wird mit 0 Punkten bzw. der Note 6 bewertet.
Ein nachgewiesener Betrug hat für diese GFS die Bewertung mit 0 Punkten bzw. der Note 6 zur Folge.
Kann die GFS wegen Krankheit zum bestimmten Termin nicht erbracht werden, bestimmt die Fachlehrerin/ der Fachlehrer, zu welchem Zeitpunkt die GFS nachzuholen ist.
Rechtliches:
Die Grundlage für die Durchführung der Gleichwertigen Feststellungen von Schülerleistungen (GFS) in der Eingangsklasse und den Jahrgangsstufen ist in §16 Abs. 3 BGVO geregelt.
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