Regelungen zu Unterrichtsversäumnissen: Sibilla Egen Schule

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Regelungen zu Unterrichtsversäumnissen

Prinzipiell sind Beurlaubungen und Entschuldigungen zu unterscheiden.

Beurlaubungen

Eine Beurlaubung kann nur vor dem Ereignis gewährt werden:

Beurlaubungen bis zu 2 Tagen: erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Klassenlehrer durch ihn.

Beurlaubungen länger als 2 Tage: erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Schulleiter durch ihn.

Entschuldigungen

Eine Entschuldigung erfolgt immer nach dem Ereignis:

SchülerInnen unter 18 Jahren: durch Erziehungsberechtigte
SchülerInnen ab 18 Jahren: durch SchülerInnen selbst

Die Entschuldigung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens am zweiten Fehltag. Eine schriftliche Entschuldigung durch Schüler(innen) oder Eltern sollte die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit enthalten. 

Bei fernmündlicher oder elektronischer Entschuldigung (Fax, E-Mail) ist eine schriftliche innerhalb von weiteren drei Tagen nachzureichen. (Gemeint sind 3 Tage, an denen Schulbetrieb ist; als 1. Tag zählt der Tag, der auf die fernmündliche Entschuldigung folgt; der dritte Tag endet um 24 Uhr.) 

Eine Entschuldigung durch SMS ist grundsätzlich nicht möglich.

Schriftliche Entschuldigungen sowie ärztliche Bescheinigungen sind beim Klassenlehrer direkt abzugeben. Möglich ist auch die Abgabe im Sekretariat oder die Zusendung durch Postdienste.

Versäumt die Schülerin/der Schüler in dieser Zeit eine Klassenarbeit, so muss auf der Entschuldigung vermerkt werden, bei welcher Lehrkraft die Klassenarbeit versäumt wurde.

Über Maßnahmen entscheidet die Lehrkraft, die durch den Ausfall der Stunden betroffen ist.

Versäumt eine Schülerin/ein Schüler unentschuldigt eine schriftliche Arbeit, wird die Note ungenügend erteilt. Ein Nachschreiben ist in diesen Fällen unzulässig. Dies gilt auch für praktische und mündliche Leistungsfeststellungen. Verantwortlich für die fristgerechte Entschuldigung ist die erkrankte Schülerin bzw. der erkrankte Schüler.

Bei längerer Krankheit kann der Klassenlehrer die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen Erkrankungen kann in Zweifelsfällen der Schulleiter ein ärztliches oder ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.